Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 321a

§ 321a – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen Pflichten aus bestimmten Abschnitten des Gesetzes.
  • Der Bundesrat muss diesen Regelungen zustimmen.
  • Es werden Details zu Verfahren und Fristen festgelegt.
  • Die Regelungen betreffen die Art und den Umfang der Pflichten.